Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

4. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Weitere Aufgaben der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Kammern sind unter Bedachtnahme auf die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Kammern und ihre Sektionen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auch einzelne Mitglieder zu unterstützen. Sie können ihre Tätigkeit auch auf die Anwärter erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154931

alte Dokumentnummer

N9199433645J