Absatz einsDie Bundeskammer kann unverbindliche Honorarleitlinien für Ziviltechnikerleistungen erlassen. Dabei ist der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Honorarleitlinien sind in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen.