Absatz einsDas Präsidium der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer besteht aus ihrem Präsidenten und Vizepräsidenten und den Präsidenten der Länderkammern. Wird der Präsident einer Länderkammer gleichzeitig zum Vizepräsidenten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer gewählt, so ist sein Vizepräsident Mitglied des Präsidiums.