Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Schlichtungsverfahren

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Kammermitglieder sind verpflichtet, alle sich zwischen ihnen aus der Berufsausübung als Ziviltechniker oder aus ihrer Tätigkeit in der Standesvertretung ergebenden Streitigkeiten vor Einbringung einer zivilgerichtlichen Klage oder Erhebung einer Privatanklage der Länderkammer zur Schlichtung vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Schlichtung berufen ist der Kammervorstand. Falls die Streitteile verschiedenen Länderkammern angehören, ist der Kammervorstand der zuerst angerufenen Länderkammer zuständig.
  3. Absatz 3Die Zeit, während der die Länderkammer mit der Streitigkeit befaßt ist, wird in die Verjährungsfrist sowie in andere Fristen für die Geltendmachung des Anspruches bis zur Dauer von drei. Monaten nicht eingerechnet. Nach Ablauf von drei Monaten kann eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist.
  4. Absatz 4Die im Zuge eines Schlichtungsverfahrens geschlossenen und beurkundeten Vergleiche sind Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154913

alte Dokumentnummer

N9199433627J