Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2019

Abkürzung

ZTKG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Sektionstag

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDer Sektionstag besteht aus sämtlichen Angehörigen einer Sektion.
  2. Absatz 2Der Sektionsvorsitzende kann den Sektionstag jederzeit einberufen. Wenn es der Sektionsvorstand oder mindestens ein Viertel der Sektionsangehörigen unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Sektionsvorsitzende den Sektionstag binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Der Sektionstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. Absatz 4Der Sektionstag ist berufen zur:
    1. Ziffer eins
      Erlassung der Sektionsgeschäftsordnung;
    2. Ziffer 2
      Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Sektionsvorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154911

alte Dokumentnummer

N9199433625J