Absatz einsDer Sektionsvorsitzende und sein Stellvertreter werden in je einem Wahlgang vom Sektionsvorstand aus den Reihen seiner Mitglieder, die dem Kammervorstand angehören, gewählt. Der Präsident der Länderkammer und sein Stellvertreter können nicht gleichzeitig Sektionsvorsitzender oder dessen Stellvertreter sein.