Kurztitel

Ziviltechnikerkammergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Kammervollversammlung

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Kammervollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern der Länderkammer.
  2. Absatz 2Der Präsident kann die Kammervollversammlung jederzeit einberufen. Er hat sie jedenfalls jährlich mindestens einmal einzuberufen. Wenn es der Kammervorstand oder mindestens ein Viertel der Kammermitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich verlangen, hat der Präsident die Kammervollversammlung binnen drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Kammervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  4. Absatz 4Die Kammervollversammlung ist berufen zur:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und Genehmigung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 53, Absatz 2 und Paragraph 51,);
    2. Ziffer 2
      Genehmigung des Jahresvoranschlages (Paragraph 51,);
    3. Ziffer 3
      Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge (Paragraph 52,);
    4. Ziffer 4
      Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner (Paragraph 53,);
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Kammergeschäftsordnung (Paragraph 49,), der Dienstordnung (Paragraph 50,) und des Statutes für den Unterstützungsfonds (Paragraph 17, Absatz 4,);
    6. Ziffer 6
      Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen des Kammervorstandes über Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds (Paragraph 17, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      Behandlung aller Angelegenheiten, die vom Kammervorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.