Absatz eins,Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
Ziviltechnikergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,
Paragraph 30
01.06.1994
18.11.2005