Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Text

3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Bezeichnungen „Ziviltechniker“, „Architekt“, „Ingenieurkonsulent“ und „Zivilingenieur“ dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.
  2. Absatz 2,Das Wort „Ziviltechniker“ darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.