Absatz eins,In einer Ziviltechnikergesellschaft muß die Kapitalbeteiligung der Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis mehr als die Hälfte betragen. Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.