Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Text

Befugnis

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Befugnis wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
  2. Absatz 2,Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Ziviltechnikergesellschaft zumindest rechtsfähig im Sinne des Paragraph 124, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung, ist,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Inhalte der beantragten Gesellschaftsbefugnis durch ausgeübte Befugnisse von geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Ziviltechnikern (Paragraph eins,), die Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder sind, gesetzmäßig nachgewiesen sind,
    3. Ziffer 3
      der Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
  3. Absatz 3,Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.