Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Text

2. ABSCHNITT

Ziviltechnikergesellschaften

Gesellschaftszweck

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes eingetragene Erwerbsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).
  2. Absatz 2,Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.
  3. Absatz 3,Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes.