Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.06.1994

Außerkrafttretensdatum

18.11.2005

Abkürzung

ZTG

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Ziviltechnikerprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ziviltechnikerprüfung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (Paragraph 8,) abgelegt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
  3. Absatz 3,Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
    2. Ziffer 2
      Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
    3. Ziffer 3
      die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      Berufs- und Standesrecht.
  4. Absatz 4,Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, sind Bewerber, die
    1. Ziffer eins
      eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
    2. Ziffer 2
      an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
    Die Befreiung gemäß Ziffer eins und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.

Schlagworte

Berufsrecht

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR12154871

alte Dokumentnummer

N9199433584J