(4)Absatz 4,Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber, dieBefreit von Prüfungsgegenständen gemäß Absatz 3, sind Bewerber, die
eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.Die Befreiung gemäß Ziffer eins und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.