Absatz eins,Die fachliche Befähigung (Paragraph 5, Absatz eins,) ist nachzuweisen durch:
- Ziffer einsdie Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
- Ziffer 2die praktische Betätigung
- Ziffer 3und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.