Ziviltechnikergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,
BG
Paragraph 3
01.06.1994
18.11.2005
ZTG
95/06 Ziviltechniker
Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.
11.03.2025
10012368
NOR12154865
N9199433578J