Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.2005

Text

Pflichten des Lenkers

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
    1. Ziffer eins
      das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
    2. Ziffer 2
      dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
  2. Absatz 2,Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkzeitgeräte oder Sondernachweise sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Absatz eins, Ziffer 2, durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.