einen Signalstab (Paragraph 2,),
Schulwegsicherungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,
Paragraph eins
01.10.1994
Die Behörde hat Schülerlotsen (Paragraph 29 a, StVO) und mit der Sicherung des Schulweges, des Weges zum oder vom Kindergarten oder mit der Begleitung von geschlossenen Kindergruppen betrauten Personen (Paragraph 97 a, StVO) für die Dauer ihrer Betrauung zur Verfügung zu stellen: