Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

7. Abschnitt
Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Zusammensetzung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Beratung der zuständigen Bundesminister in Angelegenheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bilden. In diesen sind je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des österreichischen Gewerkschaftsbundes, des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen, des Auto-, Motor- und Radfahrerbundes Österreichs und des Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring-Clubs zu entsenden.
  2. Absatz 2,Die Tätigkeit im Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  3. Absatz 3,Der Ausschuß für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.