Absatz einsDie Versicherungsunternehmen haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu bestellen, der seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland hat.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 31,
01.09.1994
11.07.1997