Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 28
01.09.1994
Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.