Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,
Paragraph 26
01.09.1994
Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.