Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Text

Laufzeit

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
    1. Ziffer eins
      mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
    2. Ziffer 2
      zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
    es sei denn, es wurde eine kürzere Laufzeit als ein Jahr vereinbart.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.