„Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Russischen Föderation das Ministerium für Verkehr, vertreten durch die Abteilung für Luftverkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;