(4)Absatz 4,Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Abs. 5 zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß § 19 Abs. 3 gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wennIst das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Absatz 5, zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
der Anteil am Mindestanteil (§ 9 Abs. 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird.
(Anm.: Abs. 5 und 6 gilt gemäß Art. VII Abs. 2 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 685/1988, als Landesgesetz)Anmerkung, Absatz 5 und 6 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)