Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Absatz 4, 1. Satz: Anmerkung, Gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

Text

Eigentumsbeschränkungen

Paragraph 49,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

  1. Absatz 4,Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Diese ist unbeschadet des Absatz 5, zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder gemäß Paragraph 19, Absatz 3, gleichgestellt ist. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Anteil am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 1975) an den Ehegatten,
    2. Ziffer 2
      eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten
    übertragen wird.

    Anmerkung, Absatz 5 und 6 gilt gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer eins, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 685 aus 1988,, als Landesgesetz)

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12154559

alte Dokumentnummer

N9199331834J