Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Abkürzung

WFG 1984

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Kündigung des Mietvertrages

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Ein wichtiger Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz eins, Mietrechtsgesetz liegt hinsichtlich einer nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften geförderten Wohnung vor, wenn der Mieter
    1. Ziffer eins
      seine bisher zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendete Wohnung nicht aufgegeben hat (Paragraph 21, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine andere geförderte Wohnung erworben hat oder dort sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt.
  2. Absatz 2,Die Kündigung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist aufzuheben, wenn der Mieter vor Schluß der der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung seine Rechte an der bisherigen Wohnung aufgibt; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Aufgabe eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.
  3. Absatz 3,In einem Kündigungsverfahren auf Grund Absatz eins, Ziffer 2, hat der Vermieter dem Gericht die Förderungsgeber namhaft zu machen. Diese haben dem Gericht auf dessen Anfrage, auch ohne Zustimmungserklärung des Mieters, bekanntzugeben, ob der gekündigte Mieter zur Nutzung der geförderten Wohnungen als Eigentümer oder Mieter berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011578

Dokumentnummer

NOR12154558

alte Dokumentnummer

N9199331833J