Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36aArtikel eins, Paragraph 36 a
Text
Verwendung des Steueraufkommens
§ 36a.Paragraph 36 a,
Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden. Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte aus der Verwaltung von Eigenkapital im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes 1988 unbeschränkt steuerpflichtig wurde, ist das betreffende Aufkommen an Körperschaftsteuer auf das Land aufzuteilen, in dem die Bauvereinigung ihren Sitz hat. Diese Erträge sind für Zwecke des gemeinnützigen Wohnungswesens zu verwenden.