Absatz eins,Für die Durchführung der Prüfung (Paragraph 5,) von Genossenschaften gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 10. Juni 1903, betreffend die Revision der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und anderer Vereine, mit den in den nachstehenden Absätzen angeführten Ergänzungen und Abweichungen; auch bei Bauvereinigungen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und in der Rechtsform der Aktiengesellschaft hat die Prüfung diesen Vorschriften zu entsprechen.