- Ziffer einsWenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
- Litera agelten die Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, die Paragraphen 15 bis 18 b, Paragraph 18 c, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 19 und 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph 22, sowie die Verteilungsgrundsätze des Paragraph 24, Absatz eins und die Paragraphen 43, 45 und 47 des Mietrechtsgesetzes nicht; dessen Paragraphen 37 bis 40 nur nach Maßgabe des Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes;
- Litera bsind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, – ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7, – und die Paragraphen 23 und 24 – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, –, die Paragraphen 25 bis 42 a, 46 – dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 bis 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes – und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
- Ziffer 2Ziffer eins, gilt auch, wenn aus Anlaß der Errichtung neben der Überlassung des Gebrauches von Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages an Wohnungen oder Geschäftsräumen, an Einstellplätzen oder an Garagen Wohnungseigentum eingeräumt oder später ein bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis zugunsten des bisherigen Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Wohnungseigentum umgewandelt wird; für einen Mieter eines so im Wohnungseigentum stehenden Miet- oder Nutzungsgegenstandes gelten nach Wohnungseigentumsbegründung die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4,
- Ziffer 3Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit das Eigentum (Baurecht) aber an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist, sind die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13 und 18 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 4Der Artikel römisch vier des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.