Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
BG
Art. 1 § 8
01.01.1994
31.07.2019
WGG
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
(1) Eine Bauvereinigung darf die Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch und die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.
(2) Eine zulässige Beschränkung liegt jedoch vor, wenn
1. | eine Bauvereinigung ihre Tätigkeit auf Angehörige bestimmter Unternehmen (Betriebe) oder eines bestimmten Berufes beschränkt, | |||||||||
2. | eine Bauvereinigung sich verpflichtet, gegen die Gewährung von angemessenen Finanzierungshilfen Wohnungen zur Benützung durch die in Z 1 genannten Personen zur Verfügung zu halten, | |||||||||
3. | eine Bauvereinigung in der Rechtsform der Genossenschaft Wohnungen ausschließlich ihren Mitgliedern überläßt oder | |||||||||
4. | eine Bauvereinigung eine bestimmte Anzahl von Wohnungen an Personen überläßt, die von einer Gebietskörperschaft namhaft gemacht werden. |
(3) Bei der Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen.
01.08.2019
10011509
NOR12154523
N9199331739J