Kurztitel

Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 858 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.2006

Text

Paragraph eins, Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sowie die zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen durchzuführenden Prüfungen wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse Amtsblatt Nummer L 42 vom 15. Februar 1975, Seite 14) beruhen, für die in Anhang 1 angegebenen Staaten festgestellt (Anhang römisch zwei, römisch neun. Meßgeräte, Pkt. 13 des EWR-Abkommens).