Absatz einsDurch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, festzusetzen
- Litera adie näheren Bestimmungen zu den in den Paragraphen 4 bis 26 enthaltenen Vorschriften über die Bauart der Fahrzeuge sowie über die Bauart ihrer Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände, deren Wirksamkeit und Anbringung am Fahrzeug,
- Litera bdie näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Sturzhelmen für Kraftfahrer (Paragraph 5, Absatz eins,),
- Litera cwelche Teile und Ausrüstungsgegenstände für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind und im Hinblick auf ihre Bauart und Wirkungsweise einer von der Prüfung des Fahrzeuges getrennten Prüfung unterzogen werden müssen (Paragraph 5, Absatz eins,),
- Litera ddie näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Warneinrichtungen (Paragraph 5, Absatz eins,),
- Litera ewie Fahrzeuge wegen ihrer Bauart oder Ausrüstung besonders zu kennzeichnen sind,
- Litera fErleichterungen hinsichtlich der Verwendung von Schnee- und Matschreifen im Verhältnis zur Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges (Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz), entsprechend den im Handel allgemein verfügbaren Reifen,
- Litera gdie näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Rückhalteeinrichtungen für Kinder.