Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

10.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und, Anhänger

Paragraph 59, Versicherungspflicht für, Kraftfahrzeuge und Anhänger

mit inländischem Kennzeichen

  1. Absatz eins,Eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu den vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen und Versicherungsbedingungen muß bei einem für diesen Versicherungszweig in Österreich zugelassenen Versicherer bestehen
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39),
    2. Litera b
      für Probefahrten (Paragraph 45,),
    3. Litera c
      für Überstellungsfahrten(Paragraph 46,).
  2. Absatz 2,Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes sind von der im Absatz eins, angeführten Versicherungspflicht ausgenommen. Diese Fahrzeugbesitzer haben bei Schäden, für die ohne die eingeräumte Ausnahme eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu bestehen hätte, für Personen, die mit ihrem Willen beim Betriebe des Fahrzeuges tätig sind, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Haftpflichtversicherer bei Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der Mindestversicherungssummen; sie entfällt, insoweit die befreiten Fahrzeugbesitzer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.