Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56,

Inkrafttretensdatum

10.07.1993

Außerkrafttretensdatum

19.08.1997

Text

Paragraph 56, Besondere Überprüfung

  1. Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
    1. Litera a
      ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
    2. Litera b
      ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,
    sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei den im Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a bis h angeführten Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

  1. Absatz eins aDie Behörde kann Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann jederzeit Fahrzeuge einer bestimmten Art gemäß Absatz eins, überprüfen, wenn diese Fahrzeuge Fehler oder Mängel aufweisen, durch die die Verkehrs- oder Betriebssicherheit beeinträchtigt wird, oder wenn mit diesen Fahrzeugen mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist.
  3. Absatz 3Die besondere Überprüfung von Fahrzeugen einer bestimmten Art kann auch durch Verordnung angeordnet werden; hiebei kann auch bestimmt werden, daß Fahrzeuge, bei denen die Überprüfung ergeben hat, daß sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, als solche erkennbar sein müssen und in welcher Weise sie erkennbar gemacht sein müssen.
  4. Absatz 4Wurden Mängel (Paragraph 57, Absatz 7,) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zu entrichten. Der Kostenbeitrag ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Absatz eins, dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten.