Absatz einsKraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,
- Litera aob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder
- Litera bob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,
sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß Paragraph 57, Absatz eins, einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei den im Paragraph 57 a, Absatz eins, Litera a bis h angeführten Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.