Luftverkehrsabkommen (Slowenien)
Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1993,
Vertrag – Slowenien
Artikel 2
01.05.1993
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Ziffer eins Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihres planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs die folgenden Rechte:
Ziffer 2 Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen außer den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten noch das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen und abzusetzen.
Ziffer 3 Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
16.09.2019
10012250
NOR12153719
N9199327370J