Kurztitel

Fertigpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.12.1993

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009

Text

Paragraph 11, (1) Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:

  1. Ziffer eins
    Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß Paragraph 2, MEG, wobei die Ziffernhöhen zur Angabe der Nennfüllmenge wie folgt festgelegt sind:

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            Packungsgröße in                    Mindestschriftgröße

      Gramm          Zentiliter                    in Millimeter

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         bis    50        bis    5                         2

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>    50  bis   200     5  bis   20                         3

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>   200  bis 1 000    20  bis  100                         4

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> 1 000            > 100                                   6

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  1. Ziffer 2
    ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
  1. Absatz 2,Andere als die in den Anhängen 4 und 5 genannten Erzeugnisse müssen, soweit nicht entgegengesetzte Handelsbräuche bestehen, bei flüssigem Inhalt die Angabe des Nennvolumens und bei anderem Inhalt die Angabe ihres Nenngewichtes auf der Fertigpackung tragen.
  2. Absatz 3,Wird das Zeichen nach Paragraph 10, Absatz eins, auf der Fertigpackung angebracht, so muß dieses im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge liegen und mindestens 3 mm hoch sein.
  3. Absatz 4,Werden als Verpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet, auf denen bei der handelsüblichen Darbietungsform der Fertigpackung das Nennvolumen sichtbar angegeben ist, so ist eine weitere Angabe des Nennvolumens gemäß Absatz eins, nicht erforderlich.