Absatz einsNach Maßgabe dieser Vereinbarung und im Einklang mit den völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten gestatten die Vertragsparteien in ihrem Küstenmeer und in ihren Häfen den Betrieb zugelassener Schiffs-Erdfunkstellen, die zu dem von der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) bereitgestellten See-Weltraumfunksystem gehören und auf Schiffen, welche die Flagge einer anderen Vertragspartei führen, ordnungsgemäß installiert sind (im folgenden als „INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstellen“ bezeichnet).