Absatz 2,Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind den Aktionären der sich vereinigenden Gesellschaften, nämlich dem Bund und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in Paragraph 3, genannten Gesellschaften entspricht. Paragraph 2, Absatz 3, gilt sinngemäß.