Kurztitel

Luftfahrtsicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

30.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 20

Text

2. Abschnitt

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

Beauftragung von Unternehmen

Paragraph 4, (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

  1. Absatz 2,Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß
    1. Ziffer eins
      zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;
    2. Ziffer 2
      durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;
    3. Ziffer 3
      zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.