Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Text

Paragraph 52, Hinterlegung des Zulassungsscheines

und der Kennzeichentafeln

  1. Absatz einsDer Zulassungsbesitzer kann den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für sein Fahrzeug für eine bestimmte, ein Jahr nicht überschreitende Zeit bei der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, hinterlegen. Durch die Hinterlegung wird die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr (Paragraph 36,) nicht berührt; sie erlischt jedoch, wenn der Zulassungsbesitzer nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Hinterlegung den Antrag auf Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gestellt oder neuerlich ihre Hinterlegung verfügt hat.
  2. Absatz 2Der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln dürfen nach ihrer Hinterlegung (Absatz eins,) erst wieder ausgefolgt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, vorgelegt wurde.