Kurztitel

Maß- und Eichgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.