Absatz eins,Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
Maß- und Eichgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1992,
Paragraph 26
01.01.1993