Absatz eins,Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
- Ziffer einsMeßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,
- Ziffer 2Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,
- Ziffer 3
- Litera aMengenmeßgeräte für Gas,
- Litera bMengenmeßgeräte für Flüssigkeiten,
- Litera cMengenmeßgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler),
- Ziffer 4
- Litera aElektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,
- Litera belektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,
- Litera celektrische Meßwandler,
- Ziffer 5Meßgeräte zur Bewertung von Getreide, Milch oder Milcherzeugnissen,
- Ziffer 6
- Litera aMeßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,
- Litera bMeßgeräte zur Gehaltsermittlung, sofern sie auf der Messung des Raumes, der Dichte oder der Temperatur beruhen,
- Litera cZustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,
- Litera dRefraktometer für die Bestimmung des Zuckergehaltes von Most,
- Ziffer 7Härtevergleichsplatten und Härteprüfdiamanten,
- Ziffer 8Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,
- Ziffer 9Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,
- Ziffer 10Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,
- Ziffer 11Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß Paragraph 12 b, unterliegen,
- Ziffer 12Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden.