Absatz einsDruckgeräte sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung zu unterziehen. Die Erstprüfung hat, wenn keine Baumusterprüfung vorangegangen ist, eine Vorprüfung, jedenfalls aber eine Bauprüfung zu umfassen. Für Druckgeräte mit geringem Gefahrenpotential kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung eine Einschränkung des Umfanges der Erstprüfung erlassen; für das Gefahrenpotential sind Betriebsdruck, Füll- oder Entleerungsdruck, Volumen, Betriebstemperatur oder Art des Inhaltsstoffes maßgebend.