2. Wohnrechtsänderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,
BG
Artikel 4, Paragraph eins,
01.03.1991
2. WÄG
98/03 Wohnbaufinanzierung
Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.
04.04.2019
10012053
NOR12152659
N9199114272J