Kurztitel

2. Wohnrechtsänderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.03.1991

Abkürzung

2. WÄG

Index

98/03 Wohnbaufinanzierung

Text

Artikel IV
Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende

ABSCHNITT I

Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung

Paragraph eins,

Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10012053

Dokumentnummer

NOR12152659

alte Dokumentnummer

N9199114272J