Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1991Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1991,
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Anwendung des ATP
Geltungsbereich
§ 1. (1) Für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im grenzüberschreitenden Verkehr aus der und in die Republik Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, samt Anlagen, BGBl. Nr. 144/1978, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden ATP genannt.Paragraph eins, (1) Für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im grenzüberschreitenden Verkehr aus der und in die Republik Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, samt Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden ATP genannt.
(2)Absatz 2,Das Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, und das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Das Lebensmittelgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.