Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 84

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.06.1991

Index

18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 84 (Kraftstoffverbrauch) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2. F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)

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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 84 am 30. Oktober 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt S.t, Ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 15. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10012031

Dokumentnummer

NOR12152599

alte Dokumentnummer

N9199110992L