Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 84
Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1991,
römisch fünf
Artikel eins
08.06.1991
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 84 (Kraftstoffverbrauch) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2. F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierungen aufliegt. *)
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 84 am 30. Oktober 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt S.t, Ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 15. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.
21.02.2025
10012031
NOR12152599
N9199110992L