Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

29.08.1991

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 8 Innkreis Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 75,156 (entspricht km 75,00 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1974,) nördlich des Autobahnknotens Voralpenkreuz (früher Autobahnknoten Sattledt), verläuft in der Folge im westlichen Talbereich des Aiterbachtales zur Anschlußstelle Wels/Süd mit Zu- und Abfahrtsrampen von und zur Forstberger Gemeindestraße und bindet nach Querung der Traun bei Plan-km 64,700 in den bereits verordneten Abschnitt der A 8 Innkreis Autobahn im Bereich der Anschlußstelle Wels/West ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstelle Wels/Süd mit ihren Zu- und Abfahrtsrampen sowie der Anschlußstelle Wels/West mit den Spuren 200 und 400 aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Sattledt, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus und Wels aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:2000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Oktober 1984, BGBl. Nr. 401 bezüglich des Bereiches von km 64,70 bis km 65,20 sowie bezüglich der Rampen 200 und 400 der Anschlußstelle Wels/West abgeändert.

Schlagworte

Zufahrtsrampe, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1984,

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10012025

Dokumentnummer

NOR12152572

alte Dokumentnummer

N9199110802X