Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 46
Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1990,
V
Artikel eins,
06.10.1990
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 46 (Rückblickspiegel) gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,), hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion 1, Abteilung 8, Zimmer 2 F 02, Radetzkystraße 2, 1030 Wien und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt. *)
________________
*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 46 am 24. Mai 1990 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, ist diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 23. Juli 1990 für Österreich in Kraft getreten.
21.02.2025
10012005
NOR12152494
N9199013597J