Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Stadt Klagenfurt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei Plan-km 314,50 mit einer Anbindung an die B 92 Görtschitztal Straße, führt sodann nördlich des Flughafens Klagenfurt - Wörthersee über die Anschlußstelle Klagenfurt/Flughafen, unterfährt Terndorf und den Ehrenthalerberg in einem Tunnel, überquert sodann die Bahnlinie der ÖBB Amstetten-Tarvis und die bestehende B 83 Kärntner Straße, stellt anschließend im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/Nord die Verbindung mit der gesondert verordneten neuen Trasse der B 83 Kärntner Straße her, verläuft anschließend im Bereich Lendorf und Trettnig teilweise in überdeckter Tieflage und bindet nach Durchörterung des Falkenberges im Bereich der Anschlußstelle Klagenfurt/West in die bereits unter Verkehr stehende Trasse der A 2 Süd Autobahn ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen Klagenfurt/Flughafen, Klagenfurt/Nord und Klagenfurt/West mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. Ausschussbericht 10255/1 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung werden die Verordnungen des Bundesministers für Bauten und Technik vom 15. November 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 561, und vom 23. Juni 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 298, aufgehoben.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

10011988

Dokumentnummer

NOR12152475

alte Dokumentnummer

N9199013029J