Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982)
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1990,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
30.03.1989
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Ziffer eins Der Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages:
Internationaler Fernmeldevertrag (Nairobi, 1982), dessen Teil römisch zwei samt Anlagen 1 bis 3 sowie Schlußprotokoll, Zusatzprotokolle römisch eins bis römisch sieben und Fakultatives Zusatzprotokoll die Anlage A dieses Beschlusses bilden, sowie Vollzugsordnung für den Funkdienst, welche die Anlagen B und B 1 dieses Beschlusses bilden, und Vollzugsordnungen für den Telegrafendienst und den Telefondienst (ident mit den Anlagen A und B des Beschlusses vom 24. März 1977, 379 der Beilagen, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode samt Vorbehalten der Republik Österreich wird genehmigt.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG ist das Gesamtvertragswerk dadurch kundzumachen, daß es vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Abteilung 03, Postgasse 8, 1011 Wien, während der üblichen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt wird.
06.03.2023
10011847
NOR12151932
N9198917223J