Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 a

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Text

Paragraph 94 a, Zuständigkeit der Landesregierung

  1. Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, die Landesregierung. Diese ist jedenfalls für die Handhabung der Verkehrspolizei (Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a,) auf Autobahnen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann Organe, die dem Landesgendarmeriekommando oder dem Bezirksgendarmeriekommando angehören oder diesem zugeteilt sind und in Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschult sind, zur Handhabung der Verkehrspolizei einsetzen:
    1. Litera a
      auf der Autobahn,
    2. Litera b
      auf verkehrsreichen Straßenzügen,
    3. Litera c
      wenn die Verkehrsverhältnisse diesen Einsatz erfordern,
    4. Litera d
      wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Verkehrserfahrungen aus Anlaß vorhersehbarer Ereignisse dieser Einsatz notwendig ist.
  3. Absatz 3,Absatz 2, Litera b und d gilt nicht für den Bereich von Bundespolizeibehörden.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung kann sich im örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeibehörden zur Vollziehung des Absatz eins, zweiter Satz auch der Sicherheitswacheorgane dieser Behörden bedienen.