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§ 53. Die HinweiszeichenParagraph 53, Die Hinweiszeichen
(1)Absatz einsDie Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin.
Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet einen Parkplatz oder einen Parkstreifen.
Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden; in einem solchen Fall kann die Bodenmarkierung entfallen.
“ZUM PARKPLATZ”“ZUM PARKPLATZ”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf einen Parkplatz hin.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Heilstätte oder auf ein Krankenhaus hin. Jeder Lärm ist zu vermeiden; es muß damit gerechnet werden, daß Kranke und Gebrechliche die Straße überqueren.
“KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES”“KENNZEICHNUNG EINES SCHUTZWEGES”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (§ 2 Abs. 1 Z 12), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.Dieses Zeichen kennzeichnet einen Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,), bei dem ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Es ist beim Schutzweg anzubringen, und zwar auf Einbahnstraßen an beiden Seiten, auf anderen Straßen an der rechten Seite. Wenn jedoch die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist statt der seitlichen Anbringung die Anbringung des Zeichens über dem Schutzweg zulässig.
“KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT”“KENNZEICHNUNG EINER RADFAHRERÜBERFAHRT”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (§ 2 Abs. 1 Z 12a), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Z 2a sinngemäß.Dieses Zeichen kennzeichnet eine Radfahrerüberfahrt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12 a,), bei der ständig betriebene Lichtzeichen zur Regelung des Verkehrs oder zur Abgabe blinkenden gelben Lichtes nicht vorhanden sind. Für die Anbringung dieses Zeichens gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Ziffer 2 a, sinngemäß.
“ERSTE HILFE”“ERSTE HILFE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf einen Hilfsposten hin, der für die Leistung erster Hilfe ausgerüstet ist. Wird dieses Zeichen nicht beim Hilfsposten selbst angebracht, so ist auf einer Zusatztafel oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung des Hilfspostens zu weisen und die Entfernung anzugeben.
“GOTTESDIENSTE”“GOTTESDIENSTE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf Einrichtungen für Gottesdienste hin. Im blauen Feld des Zeichens oder auf einer Zusatztafel können nähere Angaben über Art, Ort und Zeit des Gottesdienstes angegeben werden (Symbole, Schriftzeichen, Ziffern). Dieses Zeichen darf nur innerhalb des Ortsgebietes angebracht werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieses Zeichens sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung des Zeichens beantragt.
“PANNENHILFE”“PANNENHILFE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Reparaturwerkstätte hin. Wenn nötig, ist auf Zusatztafeln oder in weißer Farbe auf dem Zeichen selbst die Art der Werkstätte und die Entfernung bis zur Werkstätte anzugeben und in die Richtung der Werkstätte zu weisen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Fernsprechstelle hin. Wenn nötig, ist auf einer Zusatztafel oder mit weißer Farbe auf dem Zeichen selbst in die Richtung der Fernsprechstelle zu weisen und die Entfernung bis zur Fernsprechstelle anzugeben.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen weist auf eine Tankstelle hin. Auf einer Zusatztafel kann die Entfernung bis zur Tankstelle sowie die Marke des Treibstoffes auch in anderen Farben angegeben werden. Die Anbringung des Markenzeichens unter diesem Zeichen ist zulässig. Auf derselben Straße darf dieses Zeichen jedoch innerhalb einer Entfernung von 1000 m nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung angebracht werden.
“ENDE DES GEGENVERKEHRS”“ENDE DES GEGENVERKEHRS”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß mit dem angekündigten (§ 50 Z 14) ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.Dieses Zeichen zeigt an, daß mit dem angekündigten (Paragraph 50, Ziffer 14,) ausnahmsweisen Gegenverkehr nicht mehr gerechnet zu werden braucht.
“WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR”“WARTEPFLICHT FÜR GEGENVERKEHR”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß § 52 Z 5 zu warten hat.Dieses Zeichen zeigt an, daß der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges gemäß Paragraph 52, Ziffer 5, zu warten hat.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autobahn an.
“ENDE DER AUTOBAHN”“ENDE DER AUTOBAHN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autobahn an.
“AUTOSTRASSE”“AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Autostraße an.
“ENDE DER AUTOSTRASSE”“ENDE DER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Autostraße an.
“FUSSGÄNGERZONE”“FUSSGÄNGERZONE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, daß hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus § 76a nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Fußgängerzone an. Es bedeutet gleichzeitig, daß hier jeglicher Fahrzeugverkehr verboten ist, sofern sich aus Paragraph 76 a, nichts anderes ergibt. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
“ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE”“ENDE EINER FUSSGÄNGERZONE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Fußgängerzone an. Es darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
“WOHNSTRASSE”“WOHNSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, daß hier die besonderen Bestimmungen des § 76b gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, daß hier die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
“ENDE EINER WOHNSTRASSE”“ENDE EINER WOHNSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, daß die besonderen Bestimmungen des § 76b nun nicht mehr gelten und daß dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Wohnstraße an und bedeutet, daß die besonderen Bestimmungen des Paragraph 76 b, nun nicht mehr gelten und daß dem außerhalb der Wohnstraße fließenden Verkehr Vorrang zu geben ist. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden.
“EINBAHNSTRASSE”“EINBAHNSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.
“STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN”“STRASSENBAHN BIEGT BEI GELB ODER ROT EIN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an, daß auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge bei “Gelb” bzw. bei “Rot” in der durch die Spitze angezeigten Richtung einbiegen.Dieses Zeichen an einem Abspanndraht für Oberleitungen von Schienenfahrzeugen zeigt an, daß auf geregelten Kreuzungen Schienenfahrzeuge bei “Gelb” bzw. bei “Rot” in der durch die Spitze angezeigten Richtung einbiegen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß die Durchfahrt durch eine Straße nicht möglich ist. Es kann der Anlage der Straße entsprechend angebracht werden.
“LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN”“LATERNEN, DIE NICHT DIE GANZE NACHT ÜBER LEUCHTEN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen an einer Straßenlaterne weist darauf hin, daß sie noch während der Dunkelheit abgeschaltet wird.
“VORWEGWEISER”“VORWEGWEISER”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen den Straßenverlauf und wichtige Abzweigungen an. Ein solches Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen. Straßen mit Vorrang werden mit breiten, andere Straßen mit schmalen Strichen angezeigt. Außer den Ortsnamen können auch die Straßennummern und Symbole angebracht werden.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der ein Ort liegt. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch die Namen mehrerer Orte sowie Entfernungen, die Straßennummern, Symbole und allenfalls Hinweise auf Beschränkungen angegeben werden.
“WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN”“WEGWEISER ZU ANDEREN VERKEHRSEINRICHTUNGEN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der Einrichtungen anderer Verkehrsträger, ausgenommen Seilbahnen und Lifte, liegen. Es darf auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf dem Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.
“WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN”“WEGWEISER ZU LOKAL- ODER BEREICHSZIELEN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung die Richtung an, in der bedeutende Ziele innerhalb eines Ortsgebietes oder Gebiets- oder Landschaftsziele liegen. Ein Zeichen dieser Art und Ausführung ist auch zu verwenden, wenn die Richtung zu Seilbahnen und Liften angezeigt wird. Diese Zeichen dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt. Auf den Zeichen können auch Symbole und Entfernungen angegeben werden.
“VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”“VORWEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt vor einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Das Zeichen ist 150 m bis 250 m vor der Kreuzung anzubringen.
“WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”“WEGWEISER ZUR AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen im Bereich einer Kreuzung den Weg zu einer Autobahn oder Autostraße an. Sie dürfen auch nur auf der linken Straßenseite angebracht werden, wenn dies eine bessere Erkennbarkeit erwarten läßt.
“VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”“VORWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (Touristische Ziele)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Touristische Ziele)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Diese Zeichen zeigen den weiteren Verlauf einer Autobahn oder Autostraße und die nächste Ausfahrt an. Ein Zeichen nach a) ist etwa 1000 m, ein Zeichen nach b) etwa 700 m oder, wenn ein Zeichen nach
nicht angebracht wird, etwa 500 m, ein Zeichen nach c) etwa 400 m vor dem Beginn einer Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße anzubringen; ein Zeichen nach d) ist etwa 1000 m vor dem Beginn einer Ausfahrt zu einer anderen Autobahn oder Autostraße anzubringen.
Die Aufschriften (und allfällige Symbole) auf einem Zeichen nach c) - ausgenommen die Bezeichnung der Anschlußstelle - hat die Landesregierung auf Antrag von Fremdenverkehrsorganisationen oder von Gemeinden unter Bedachtnahme darauf zu bestimmen, daß die Information einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung eines Zeichens nach c) sind von demjenigen zu tragen, der die Anbringung dieses Zeichens beantragt.
“AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”“AUSFAHRTSWEGWEISER - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen eine Ausfahrt aus einer Autobahn oder Autostraße an. Ein Zeichen nach a) ist am Beginn der Ausfahrt, ein Zeichen nach b) am Ende der Ausfahrt auf der linken Seite anzubringen.
“ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”“ORIENTIERUNGSTAFEL - AUTOBAHN ODER AUTOSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt Entfernungen auf Autobahnen oder Autostraßen an.
“VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG”“VORANKÜNDIGUNG EINER UMLEITUNG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen kündigt den Verlauf einer Umleitung an. Im Zeichen kann angegeben werden, ob die Umleitung für alle Fahrzeuge oder nur für bestimmte Fahrzeugarten oder für bestimmte andere Umstände gilt (zB nur für Fahrzeuge, deren Höhe oder deren Gesamtgewicht ein bestimmtes Ausmaß überschreitet). Außerdem kann die Länge der Umleitungsstrecke angegeben werden.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen eine Umleitung des Verkehrs an. Ist auf einem solchen Zeichen ein Symbol für eine bestimmte Fahrzeugart angebracht, so bedeutet dies, daß die Umleitung nur für Fahrzeuge der betreffenden Fahrzeugart gilt.
“WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN”“WECHSEL DER RICHTUNGSFAHRBAHN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen kündigen auf Straßen mit Richtungsfahrbahnen einen Wechsel der Richtungsfahrbahn an, und zwar ein Zeichen nach a) die Überleitung des Verkehrs von einer dann gesperrten Richtungsfahrbahn auf die Gegenfahrbahn, ein Zeichen nach b) die Rückleitung zum getrennten Richtungsverkehr. Auf den Zeichen ist die Anzahl und der Verlauf der zur Verfügung stehenden Fahrstreifen anzuzeigen. In den Pfeilen können auch Hinweise auf Beschränkungen oder Verbote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen gibt den Namen eines Ortes an und ist jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen. Ein Gebiet ist dann verbaut, wenn die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar ist.
Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißer Aufschrift “Erholungsdorf” unterhalb der Ortstafel angebracht werden.Auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, darf dieses Zeichen nicht angebracht werden. Bei Orten, die berechtigt sind, die Bezeichnung Erholungsdorf zu führen, kann eine grüne Tafel mit der weißer Aufschrift “Erholungsdorf” unterhalb der Ortstafel angebracht werden.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens “Ortstafel” anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.Dieses Zeichen ist auf der Rückseite des Zeichens “Ortstafel” anzubringen; dem Zeichen kann ein Hinweis auf die Entfernung bis zum nächsten Ort mit Verkehrsbedeutung beigefügt werden.
“INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG”“INTERNATIONALER HAUPTVERKEHRSWEG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf eines internationalen Hauptverkehrsweges an. Ein internationaler Hauptverkehrsweg ist eine Vorrangstraße.
“BUNDESSTRASSE MIT VORRANG”“BUNDESSTRASSE MIT VORRANG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Bundesstraße mit Vorrang an.
“BUNDESSTRASSE OHNE VORRANG”“BUNDESSTRASSE OHNE VORRANG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Bundesstraße ohne Vorrang an.
“LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE”“LANDES- ODER BEZIRKSSTRASSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Verlauf einer Landes- oder Bezirksstraße an.
“ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”“ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Freilandstraßen an. Ein für eine bestimmte Straßenart beigefügtes Symbol bedeutet, daß für diese Straßenart abweichend von der für die übrigen Freilandstraßen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung die neben dem Symbol angegebene Geschwindigkeitsbeschränkung gilt. Das Zeichen ist an den für den Kraftfahrzeugverkehr geöffneten Grenzübergängen anzubringen; es kann im Verlauf wichtiger Durchzugsstraßen wiederholt werden.
“VORANZEIGER FÜR EINORDNEN”“VORANZEIGER FÜR EINORDNEN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, wie sich der Lenker eines Fahrzeuges vor der nächsten Kreuzung auf Grund der dort angebrachten Bodenmarkierungen einzuordnen haben wird. Orientierungsangaben können beigefügt werden.
Dieses Zeichen ist anzubringen, wenn Bodenmarkierungen ein besonderes Einordnen vorschreiben, es sei denn, diese Bodenmarkierungen können auch ohne Zeichen leicht und rechtzeitig erkannt werden.
“VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN”“VORANZEIGER FÜR EINBIEGEN”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen eine besondere Verkehrsführung, insbesondere für das Linkseinbiegen, an, wenn im Zuge der betreffenden Straße Fahrtrichtungsbeschränkungen (zB ein Linkseinbiegeverbot) verordnet sind. Bei besonderen Verkehrsführungen wegen vorübergehender Bauarbeiten sind die Zeichen mit gelbem Grund auszuführen.
“VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF”“VORANZEIGER FÜR FAHRSTREIFENVERLAUF”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen den Verlauf und die Veränderung von Fahrstreifen an. Die Anzahl und die Darstellung der Pfeile hat den tatsächlichen Verhältnissen zu entsprechen. In den Pfeilen können Hinweise auf Beschränkungen, Verbote oder Gebote enthalten sein. Auf den Zeichen können auch Entfernungsangaben angebracht werden. Auf Autobahnen und Autostraßen sind die Zeichen mit blauem Grund und weißen Pfeilen auszuführen. Wird ein besonderer Fahrstreifenverlauf wegen vorübergehender Bauarbeiten angezeigt, so sind die Zeichen mit gelbem Grund und schwarzen Pfeilen auszuführen.
“FAHRSTREIFENVERMINDERUNG”“FAHRSTREIFENVERMINDERUNG”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des § 11 Abs. 5 an; es ist der Art der Verminderung entsprechend auszuführen.Dieses Zeichen zeigt eine Fahrstreifenverminderung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, an; es ist der Art der Verminderung entsprechend auszuführen.
“STRASSE FÜR OMNIBUSSE”“STRASSE FÜR OMNIBUSSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Straße an, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs benützt werden darf. Bei Arbeitsfahrten darf eine solche Straße auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, daß die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (z. B. Taxi, Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf.
“FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE”“FAHRSTREIFEN FÜR OMNIBUSSE”
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.Dieses Zeichen zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Ziffer 24, sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2Auf Vorwegweisern, Wegweisern und Orientierungstafeln sind die Namen von Orten, die im Ausland liegen, nach der offiziellen Schreibweise des betreffenden Staates anzugeben (zB Bratislava, Sopron, Maribor). Die zusätzliche Anführung einer allfälligen deutschsprachigen Ortsbezeichnung ist zulässig (zB Preßburg, Ödenburg, Marburg).